Copia des Zwischen Darmstadt und Wittgenstein verrichtete Recess vom 8ten Juni 1665. (Transkription von Bernd Homrighausen)
Zuwißen, als zwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herr, Herrn Ludwigen Landgraffen zu Heßen Fürsten zu Herßfeld Graffen zu Catzenellenbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg, Isenburg, und Büdingen p.
und Sr. Fürstl. Durchlt. fürstl. Vor Eltern und Vorfahren an einem sodann dem hochgebohrenen Graffen, und Herrn, Herrn Ludwig Christian Graffe zu Sayn-Wittgenstein und Hohenstein Herr zu Homburg, Vallendar und Neumagen, auch Lohen und Clettenberg, und Sr. Gräfl.n Excellz. Voreltern , am anderen Theil sich unterschiedene Zeit von etlichen Seculis bishero in der Vogtey Elsoff und was dazu gehöret, allerhand mißfäffen, Irrungen und Strittigkeiten ? verruchet, daß man fürstel. Heßische und Gräffl. Wittgensteinischee Theil, derentwegen nunmehr im etl. Jahren zu Verschiedenen mahlen zusamen komen, von solchen Irrungen und gebrechen einander hütlich berichtet, und letztlichen dieselbe vor sich auch bederseits nachkommen und Erben mit gutem wißen und willen, in güte auf gewiße maaß Verbindlich und dergestalt aus dem Grund beygelegt, verglichennaufgehoben und Vertragen, wir von Punkten zu Punkten hernach folget:
1). Erstlich sollen die neue Grentze zwischen dem Fürstl. Heßischen Ambt Battenberg und der Graffschaft Wittgenstein nunmehr Vor dem Denersbach gegen der Groß-wiese den Fahr-weeg herauf bis an die gemeine Trifft Vom Haustenbach genannt, so weit die große wiese Stricht, da an der Eder ein Stein gesetzet werden soll, da dannen vom hang der Groß wießen herüber dergestalt, daß solcher haag und wieße in hatzfeldischer Grentze liegen bleibe, nacher dem hentelsberg über daß waßer und forders unter dem berg bis forn an die Stirn des bergs da der Zweyte Stein stehen soll von dannen die Stirin hirnauf bis an die nechste Eiche so bezeichnet, und der dritte Stein darbey gesetzet werden soll. Forters hinauf an die 2te Eiche, so gleichfallß bezeichnet, und der 4te Stein darbey gesetzet werden soll. Forters der Einhang des hertelsbergs hinauß an den Rain an den fünften Stein da dannen forters am Rain hinaus bis auf einen dornbusch an den Sechsten Stein forters auf Mannes hüsters von Elsof acker an den Siebeden Stein von dem haage da dannen auf eine alte bezeichnete Eiche und darbey stehenden Achten Stein an Jost benners Acker da die Hatzfeldische Grentze vom Hertelsbergkopff nacher den Stein in der Zunft anstreicht, da dannen der hatzfeldischen grentz nach strack fort auf den 9tn Stein, auf dem hügel da die Ziegenhöll etwa anderthalb hundert Schritt zur rechten liegt, forders auf den Zehenden Stein so ohngefehr fünffhundert Schritt unterm dem gehöltz des bubenbergs und fünffterhalb hundert Schrit von bornbachs loch in die hatzfelder grentze gesetztwerden soll. Da dannen zur linken den berg hinunter über den Müncher Scheid, der geraden stacken linien nach an den gezeichneten Eich-baum und darbey steheden 11tn Stein auf Johs geßners von Elsoff acker am Körlenrück, von dannen den Hörlenrück hinauf an den 12th Stein, etwan zweyhundert Schritt vorm gehöltz der obern Meckelau. da dannen an den 13tn Stein auf Rücken vorm Recherweeg. da dannen auf den 14tn Stein auf dem haupt vorm Recher-berg forters den berg hinunter an die Waldecke, des Rechers-bergs auf einen bezeichneten Eich-baum und dem fünfzehenden Stein. da dannen über den fordersten bryden Theils boden an einem büchen heister her gegen dem Sanderück auf den 176tn Stein fhermanns vorm Rindersberg zu Elsoff acker. da dannen auf den Einhang zwischen der burg kehell und dem Sanderück und forders mitten durch die Thell hinunter auf durch hermanns vorm Reidensberg wiese, dem tieffsten des Einhangs nach, bis vor die borbach über den fahr weeg hinüber auf den 17tn Stein ohnfern dem waßer die Elsoff genannt, da dannen am fahr weeg unter der burghell hinaus bis an den furth, da der fahr-weeg durchs waßer gehet auf den 18tn Stein, von dannen forth unter dem berg neben der burghell und geißenberg hinauß|: dergestalt, daß immer wo der waßer fluß den berg berührt der berg heßisch und der fluß Wittgensteinisch, wo aber zwischen dem berg und waßer fluß raum ist, die halbscheid der Ebene gegen den berg zu heßisch und die helfte gegen dem waßer Wittgensteinisch bleibt:| bis an den holtz apffelbaum und den darbey stehenden 19tn Stein in Ebert Hüsten von Allertzhausen wießen unterm geißenberg, von dannen forders unterm Geißenberg hinauß bis an den 20tn Stein auf den Stein des bergs, wo die Eißen kauten ist. Von dannen auf den 21tn Stein auf dem berg unter der hohen Warth an der Ehell genannt ohngefehr dreyhundert ad vierhundert Schritt vom dorff allertzhaußen. Von dannen über den grund die Mit-Seiff genannt auf den 22tn Stein unten am berg unter der hohen Warth, ohngefehr dreyhundert ad 400 Schritt vom waßerfluß Elsoff, da dannen förders über das bächlein Neidung an den 23tn Stein aud den fordersten Stein der Ohell fürters am einhang der Ehell die Seithe hinaus etwann zehen Schritt von der Ebene bis an den Vier und zwanzigsten Stein in der Nieder thall, da dannen am Dunbfeld herauf den 25tn Stein an Daniel bubig-hausens acker am Einhandth der dickedorn. Da dannen den berg herunter in gerader linie nach dem fahr-weeg so von allertzhausen auf diedentzhausen gehet auf den 26tn Stein forters mitten durch diesen fahr-weeg hinauf bis vorn Eberbach und band-wise da die diedentzhaußer grentz angehet. Vorbey doch zwischen Ihrer fürstl. Durchl.- und gräffl. Excelle. abgeredet und sich verglichen worden, daß das waßer die Elsoff von dem orth an wo zwischen dem Sandrückgen und burg hele ferunter bis an das waßer gegangen würd, solch waßer die Elsoff bis an die berlenburgische, die JAgt grntzen seyn,und die herrn graffen zu Wittgenstein auf der seiten gen berlenburg zu, sich alles Jagens, pirschens, läusels, fetzens, auf allerley weiß wie es nahmen haben mag abmeßen, hingegen Sr fürstl. durchlt. dero Erben und Nachkommen, unter andern auch alle Jagden, wi sie genannt werden mögen, samt aller juirung solcher Jagden gehöriger und nöthiger jurisdiction Execution und gerechtigkeiten, bis an das waßer die Elsoff haben und behalten sollten, wir dann auchn zu solchen Ende der vor der Rohrbach daselbst gesetzte Stein beneben etlichen heeg-Stöcken vor andern absonderlich des halben bezeichnet und beschrieben werden sollen.
2). vors anders, behält jeder fürst und graffl- Theil dasjenige was in seine grentz komt, mit der Superioritat und anderer jurisdiction Recht und gerechtigkeit|: doch aus jetzt bemeldeten Jagt gerechtigkeit: | und
3). würd vors dritte nichts davon ausgenommen als nur folgende Puncten als (1) erklären sich herrn Landgraff Ludwigs zu Heßen fürstl. Durchl.- sowohl als auch Ihre gräfl. Excelle. zu Wittgenstein, daß diejenige güther so denen in der Elsoffer Vogtey wohnen, den Wittgensteinische unterthanen jadesmahl zustehen, und in Sr fürstl. Durchl.- grentze und unter dero superioritat auf der battenbergischen Seite des waßers Elsoff liegen künftig von keinem Theil mit Collect-Reichskrayß- Türk und land Steuer, Cammergerichts unterhaltung, Guarnisons- Einquartirungs Lästen und Kosten und was davon dependiert, in genere et in specie sie haben nahmen wie sie wollen oder ins künftige erdacht und angesetzt werden köten oder möchten, belegt werden sollen,
doch daß sich die jetzige Vogteyische besitzer solcher güter zu Vergeringerung des WittgensteinischenSteuer Stocks hierauf nicht zu bezihen haben, noch auf Ihre gräfl. Excelle. in Verleyung der Ihro des orts zustehender güter und genießung deren darauf hergebrachter Zinßen, Zeheden, Pflächten und andern gefällen, wie die nochmern haben mögen gehindert werden sollen, (2) wann auf der heßischen Seite innerhalb dem District, welcher darzu obged. maßen, absonderlich Verglichen ist, fogende ?erttel und Injurien als nehmlich Schelt wort Schlägerey so nicht capital oder leibs sträffig seynd, Item garten und feld dieberey Verübt oder von Pferden und Viehe Schaden gethan wird, beede Streitende Theil Wittgensteinische unterthane seynd: So Verwilligen Ihre fürstl. durchl.- zu heßen hiermit, doch sonsten dero jurisdiction ohne nachtheil das Wittgenstein die Cognition und bestraffung haben auch mit Vorbewurf und zuthun der heßischen beanbten, den augenschein einnehmen, doch wann der heßische beambte nach beschehner notification in 14 Tagen zum augenschein nicht erscheinet, noch jemand schickt, daß als dann die Wittgensteinische allein mit solchen augenscheins Einnehmung fortfahren mögen, mit der Cognition und bestraffung aber, wird es gehalten, wie vorstehet, ist aber der Reg oder derjenige deßen Pferd und Viehe den Schaden gethan hat heßisch oder frembt, derjenige aber an dem gestrdvelt ist, oder der den Schaden von Pferd und Viehe gelitten hat, Wittgensteinisch, so bleibt die Cognition und bestraffung bey heßen, nechst diesem
4). und zum vierten, ist gar sonderbahr darbey abgeredet und Verstehet sich auch ohne daß von Rechts wegen, daß den privatis ihre güter und jura, so sie auf beyderseiten haben ohne einigen abgang in Salvo bleiben sollen.
5.) Nachdem vors fünffte die unterthanen in der Vogtey Elsoff in der besorgnüß stehen, weil bishero zwischen dem Herrn Graffen zu Wittgenstein und Ihren so beschwerliche Strittigkeiten sich enthalten, daß sie deren Künfftig entgelten möchten, So haben Ihro Hochgraffl. Excelle. bey gräfl. wahren worten und ?eruen Versdprochen und zugesagt vor sich und Ihre nachkommenn, daß sie die unterthanen umb solcher Strittigkeit willen und was derntwegen vorgrgangen in allergeingstem nicht weder per directum oder indirectum beschwerten, noch gegen Sie einige ungnad oder unwillen erwiesen, sondern alles pashirte vergeßen tadt und abfryn, auf ihren unterthanen das ?Jw emigrandi ohne einige beschwerden gestattet werden sollen. Was dem die nachsteuer insped. anlangt soll es derentwegen allerseits bey herkommen gelaßen werden.
6.) Zum sechsten versprechen Seine gräfl. Excelle. wegen deren Ihro und dero gräfl. hauß hierinnen überlaßenen Heßischen Jurium und utilium in obgedachtem Wittgenstein hierduch zukommenden district herrn Land graff Ludwig zu Heßen fürstl.Durchl. Sechszehn tausen gulden jeden G. zu 30 alb: und den albus zu 8 d. gerechnet, zu dero Völligem guten gnügen, an gangbacher grober Müntz, baar in einer Summ ohne abzug der Compensation in Franckfurth zu bezahlen und zu entrichten auf das mangelt nehml. Jährl. 50 G. Cammer <Wehrung de praterito acfuturo sambt aller daher rührender pratension schwinden und fallen zu laßen, und bleibt zum
7.) siebenden dem fürstl. hauß heßen wie sich ohne daß verstehet und billig ist, seine Lehnschafft und was darvon dependirt in salvo.
8.) hingegen vors achte bekommen Ihro gräfl. Excelle. zu Wittgenstein sonst alle Jura und utilia, so herrn Landgraffe Ludwigs zu heßen fürstl. Durchl.t in demjenigen gantzen district dieser zeit haben, welchen district die des wegen nunmehr mit beedern seitlichen beliben droben §. Erstliche sollen gefertigte grntz beschreibung in einem und andren mit mehrehrm gesagt:
9.) vors neundte, werden der fürstl. heßen Caßelischen Linie ihe in der Vogtey Elsoff wegen des hauses Geörgenbergs habende utilia und dazugehorige hergebrachte gerechtsachen hiermit ausdrücklich vorbehalten, und sollen zum zeheden die Wittgensteinischen unterthanen, auch ergen des Wilprets Scheuchens zu Erhaltunf ihrer feldfrüchte also wie die heßische unterthanen im battenbergischen und in anderen fürstl. heßischen ämbtern gehalten werden.
11.) zum Elften begeben herrn Landgraff Ludwigs zu heßen fürstl. durchl.t sich auch der ansetzung der Curntorum über die im heßischen Territorio liegende dem Vogteyischen unterthanen der Enden jedesmahls zustehende güthere und mögen die herrn graffen von Wittgenstein
12.) zum zuwölfften zwar auch wegen der garten und feld diberey so des orths im fürstl. heßischen territorio geschehen, feld-Schützen anordnen, doch daß selbig zugleich auf die fürstl. heßische jurn und dieselbe zu beobachten, und deren übertretter jedesmahls so bald anzuzeigen, in beyseyn Jemands von deren heßischen, welcher sich auf der Wittgensteinischen an die battenbergische beambte beschehren notification bey solcher beEydigung einfinden soll, schwören, doch daß solche im bey weßen eines der fürstl.heßischen beambten oder rerichts Verfahren bestehende Pflichts abstattung des herrn graffen vom Wittgenstein Excelle. an dero habenden Superioritat und bottmäßigkeit im übrigen in dem in dem Ihro durch diesen Contract zukommenden District, wegen solches feld-Schützens allerdings ohnnachteilig seyn.
13.) Zum dreyzehenden, überlaßen Ihro fürstl. durchl.t das über die kirche zu ahrfelde bis hero gehabte und exercirte jnspatronatus alles Verulich und ohne gefehrde.
Und deßen zu Uhrkund seyen dießer brieff zween gleichlautend ausgefertiget, und von Ihrer füretl. durchl.t und Gräffl. Excele. mit eigenen händen unterschrieben, und durch dero fürstl. und gräffl. Insiegel bekräftiget worden. So geschehen zu Darmstadt am 8tn Monaths-tag Juny anno 1665.
L.S. Darmstadt append, Ludwig Lg Z heßen L.S. Wittgenstein append.
Grenzbegehung und Grenzregulierung vom 5. Juli 1790 Amt Battenberg – Grafschaft Wittgenstein 1790
Wittgensteiner Archiv Bad Laasphe, Akte G 40 (Transkription1 von J. Völkel)
Actum2 auf der Respective3
Fürstlich Hessen Darmstädtisch und Gräflich Wittgensteinischen
Landgrenze am Didoll, bey dem sogenannten dreybeinigen Stuhle, den 5ten Juli 1790.
Da diejenige Differenzien, welche bei der den 19ten bis 23ten Juni 1775 zwischen dem Hochfürstlich
Hessischen Amte Battenberg und der Grafschaft Wittgenstein vorgenommenen allgemeinen Grenz
Regulierung sich ergeben zur näheren Erörterung vorbehalten worden, mittelst Commisarischen
Vergleichs vom 18ten und 19ten Octobris 1789 ihre Erledigung aber erhalten; hierauf dann endlich
auf erfolgte Ratification beiderseitig Höchst und Hoher Herrschaften nach desfalls gepflogener
Communication die Berichtig- und Beendigung dieses Grenz Regulierungs und respective
Vergleichs Geschäfts auf heute und folgende etwa noch dazu erforderliche Tage bestimmt
worden; so fanden sich auf dem Dreibeinigen Stuhle die beiderseitigen Höchst- und Hohen Ortes
bestellten Commisarien und zwar von Fürstlich Hessen Darmstädtischer Seite
Der Fürstliche Amtmann Buff(?) und Forstverwalter Klingelhöfer nebst ihren Zugeordneten,
Oberförster Rauch, Förster Reinbatt und Stadtschreiber Eckhard von Hatzfeld samt Bürgermeister
und Rath mit einer Anzahl Mannschaft daher;
Von Gräflich Wittgensteinischer Seite hingegen
Der Gräfliche Regierungs Rath Homburgk und Kammer Rath Strohmeyer, welche auch den
Regierungs Sectretarium Hammer zur Aufnehmung des Protocolli zugezogen, nebst ihren
Zugeordneten.
Gräflicher Forstmeister Marburger, Oberjäger Müller, Forstbeamter Autschbach und Förster
Fieseler samt einer Anzahl alter und junger Mannschaft aus denen Dorfschaften Richstein und
Bettelhausen, unter Anführung der Schultheisen und Gerichtschöffen ein; wo so fort praemissis
curialibus4
, und nachdem der verpflichtete Landmeßer des Fürstlich Hessen Darmstädtischen Amts
Biedenkopf, Engel, zu vergleichsmäßiger Abmessung der Differenz Orte gemeinschaftlich
admittiret, und nachdem von dem verpflichteten Landmesser und Gegenschreiber Walter
gefertigten geometrischen Risse und darin von Stein zu Stein bemerkten Ruten Maase angewiesen
worden, der Grenz-Zug begonnen, dabei dann der wegen dieser Grenze unterm 30ten May 1718
gesamter Hand errichtete Reieß(?) und die Grenz Revision und Renovation vom 19ten bis 23ten
Juni 1775 nebst vorgedachtem geometrischen Riße und Vergleichs Protocolle von 18ten und 19ten
Octobris 1780 zum Grunde gelegt, und folgendes zur künftigen Nachricht niedergeschrieben, und
zwar an dem Stein sub5
Nr. 1 Der dreibeinige Stuhle genannt wie gewöhnlich der Anfang gemacht worden, derselbe wurde annach vollkommen gut befunden und ist mit der Jahreszahl 1756 bezeichnet, von diesem bis auf den Stein sub
Nr. 2 sind 23 Ruten 9 Schuh. Dieser Stein steht noch in seiner Richtung und sind bei diesem wie
bei allen folgenden die Aufwürfe erneuert worden, von diesem bis auf den Stein sub
Nr. 3 macht es einen Winkel links von 172 Graden und gehet in gerader Linie 11 Ruten 1 Schuh bis auf den vorigen, der
4te Stein macht einen Winkel links von 148 Grad und ist lang 24 Ruten 1 ½ Schuh bis zum vorigen. Zu diesem Stein ist weilen sich auf Fürstlich Darmstädtischer kein D befunden solches eingehauen worden diesem Stein ist keine Jahreszahl bemerkt. Von diesem macht es einen Winkel links von 180 Grad und 48 Ruten 5 Schuh lang bis auf den
5ten Stein, von diesem ist eine Ecke abgestoßen, von diesem macht es einen Winkel rechts von 131 Grad und ist 23 Ruten 6 Schuh lang bis auf den
6ten Stein, an diesem Stein ist ebenwohl ein D gehauen worden, ist aber mit keiner Jahreszahl bezeichnet, von diesem macht es einen Winkel links von 173 Graden und 24 Ruten 4 Schuh lang auf den
7ten Stein, an diesem ist weilen ebenwohl auf Fürstlich Hessen Darmstädtischer Seite kein D
warn solches eingehauen worden, keine Jahreszahl ist daran bemerket, von diesem macht es einen Winkel von rechts von 167 Graden, ist 12 Ruten ein Schuh lang auf den
8ten Stein, dieser wurde vor gut befunden, aber doch ein D eingehauen und die Nummer erneuert, von diesem macht es einen Winkel rechts von 157 Grad und 25 Ruten 2 Schuh lang bis zum
9ten Stein, dieser wurde für gut befunden, es wurde auch ein D eingehauen und die Nummer erneuert. Dieser Stein ist mit der Jahreszahl 1775 bezeichnet, von diesem macht es einen Winkel links von 180 Graden und 17 Ruten 4 Schuh bis zum
10ten Stein, so vor diesem der 9te in seiner Ordnung waren, von diesem macht es einen Winkel rechts von 171 Graden und 29 Ruten 6 Schu lang bis auf den
11ten Stein, welcher mit der Jahrzahl 1774 bezeichnet ist, von diesem macht es einen Winkel rechts von 177 Grad und 25 Ruten 4 Schu bis auf den
12ten Stein, ist ebenwohl mit der Jahrzahl 1774 bezeichnet, von diesem macht es einen Winkel links von 174 Grad und 24 Ruten 2 Schu lang auf den
13ten Stein, auf diesem wurde auf Fürstlich Darmstädtischer Seite die Buchstaben H. D. eingehauen und auf Gräflich Wittgensteinischer Seite das W angefrischet, von diesem macht es einen Winkel rechts von 170 Grad und 35 Ruten 5 Schu lang auf den
14ten Stein, an diesem wurde weilen kein D auf Fürstlich Hessen Darmstädtischer Seite war solches eingehauen und auf Gräflich Wittgensteinischer Seite das W erneuert, von diesem macht es einen Winkel links von 160 Grad und 30 Ruten 2 Schu bis zum
15ten Stein, dieser ist mit der Jahrzahl 1774 bezeichnet, von diesem macht es einen Winkel rechts von 173 Grad und 95 Ruten 8 Schu bis auf den
16ten Stein, dieser warn abgeschlagen daß man die Nummer nicht mehr sehen können, es wurde auf beiden Seiten Nr. 16 eingehauen, ist mit der Jahrzahl 1775 bezeichnet, von diesem gehet es etwas rechts mit 33 Ruten 9 Schu auf den
17ten Stein, an diesem ist auf Fürstlich Darmstädtischer Seite D eingehauen und die Nummer erneuert worden, von diesem macht es einen Winkel links von 176 Grad und 23 Ruten lang auf den
17½ Stein, welcher neu gesezzet und mit der Jahrzahl 1790 bezeichnet worden, von diesem macht es einen Winkel rechts von 157 Grad, und lang 57 Ruten 7 Schu bis auf den
18ten Stein, wodurch also dieser 1te Differenz Ort auf den Langensträuchen zu 278 Ruten 4 Schu dem Fürstlich Hessen Darmstädtischen teritorio zugemessen, übrigens wurde dabei ausbedungen, daß diese Vergleichsmäßige Regulierung auf das privat Eigenthum weiter keinen Bezug haben und daß jedem Theil seine Gerechtigkeit und Ansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben sollen. Macht einen Winkel links von 178 Grad und 48 Ruten 6 Schu auf den
19ten Stein, macht einen Winkel links von 177 Grad und 33 Ruten 4 Schu bis zum
20ten Stein, macht einen Winkel links von 174 Grad und 37 Ruten 4½ Schu lang auf den
21ten Stein, von diesem macht es einen Winkel links von 154 Grad 27 Ruten 7 Schu bis auf den
22ten Stein, macht einen Winkel links von 142 Grad und 26 Ruten 4 Schu auf den
23ten Stein, zwischen diesem 23ten und 25ten oder alten 21ten und 22ten Stein befindet sich der
2te Differenz Ort am Ohescheid genannt ad 194 Ruten, wovon verglichenermaßen dem Fürstlichen Hause Hessen Darmstadt erstlich 42 Ruten 6 Schu als Aeqivalent wegen des dem Gräflichen Hause Wittgenstein überlaßenen 3ten Differenz Orts in den Wiedenhäuen zugemeßen; so dann von denen übrigen 151 Ruten 4 Schu die Helfte á 75½ Ruten 2 Schu, und eben so viel dem Gräflichen Hause Wittgenstein zugemessen worden. Und ist also der neue eingesetzte Stein
Nr. 24 dieser macht einen Winkel links von 164 Grad und 20 Ruten 8 Schu bis zum vorigen
Nr. 25 Von diesem Stein macht es einen Winkel rechts von 154 Grad und 20 Ruten 8 Schu lang, und gehet in gerader Linie 40 Ruten fort auf den
26ten Stein, dieser hat seine Stelle auf der Nitzelnau in der Wiese und macht einen Winkel links von 180 Grad und 76 Ruten 7 Schu lang bis zum
27ten Stein, dieser hat seine Stelle jenseits der Eder am Köpfchen oder Anhöhe, bei diesem Stein trat statt des Gräflich Wittgensteinischen Förster Fießler der Förster Fuhrmann bei. Dieser Stein macht einen Winkel rechts von 152 Grad und zeiget 42 Ruten 7½ Schu fort auf den
28ten Stein, an diesem wurde weilen auf Fürstlich Hessen Darmstädtischer Seite das D fehlete solches eingehauen, macht einen Winkel links von 173 Grad und ist 44 Ruten bis auf den
29ten Stein, dieser macht einen Winkel rechts von 150 Grad und 17 Ruten bis auf den
30ten Stein, an diesem wurde weilen mann die Nummer nicht mehr sehen können solche eingehauen und ist die Jahrzahl 1775 darauf bemerkt, macht einen Winkel links von 126 Grad, und ist 22 Ruten auf den
31ten Stein, woran die Nummer ebenwohl erneuert worden, macht einen Winkel rechts von 154 Grad und 23 Ruten 1 Schu bis zum
32ten Stein, woran die Nummer gleichwohl aufgehauen worden, macht einen Winkel links von 176 Graden uns ist lang 19 Ruten 5 Schu bis zum
33ten Stein, dieser macht einen Winkel rechts von 177 Graden und ist 11 Ruten 9 Schu bis zum
34ten Stein, welcher in des Schöffen Mengels Acker stehet, macht einen Winkel links von 180
Grad und 8 Ruten 9½ Schu bis zum 35ten Stein, ist mit der Jahrzahl 1775 bezeichnet. Der
35te Stein stehet auf dem Rein (?) am Wald, woran ein D eingehauen worden, macht einen
Winkel links von 156 Grad und 25 Ruten 5 Schu lang zum
36ten Stein, woran ebenwohl ein D gehauen worden ist, macht einen Winkel rechts von 151 Grad
und 18 Ruten 5 Zoll auf den
36½ Stein, welcher neu gesetzt worden ist, macht einen Winkel links von 167 Grad und 24 Ruten 9 Schu bis zum 37ten Stein.
Die zwischen dem 36ten und 37ten oder alten 26ten und 27ten Stein abgewaltete 3te Differenz im sogenannten Wiedenhäuen à 42 Ruten 6 Schu ist gegen das Aeqivalent am Ohescheid
Nr. 23 et 25 dem Gräflichen Haus Wittgenstein allein überlassen worden, der
37te Stein hat seine Stelle in der Schneise oben auf der Stirn (?), macht einen Winkel rechts von 168 Grad und 13 Ruten 4 Schu lang bis zum
38ten Stein, welcher unten rechter Hand an der Kastenwiese (?) stehet, von diesem gehet es durch den Fahrweg 64 Ruten 4½ Schu fort auf den
39ten Stein, welcher in Johannes Althausen Wiese stehet, bei diesem Stein wurde für heute der Beschluß gemacht, und die Fortsetzung des Geschäfts auf Morgen den 6ten beschlossen.
Continuatum6 auf der Grenze den 6ten Juli 1790
Wurde das Grenz Regulierungsgeschäfte fortgesezzet und wird bemerkt daß von diesem
39ten Stein es den geraden Weg 44 Ruten 7½ Schu zum
40ten Stein ist, welcher rechter Hand am Weg an der Großwiese stehet, gehet dazwischen diesem 40 und 41ten Stein 6 neue Steine einzurücken vorhin vor gut befunden worden, die Grenze aber eigentlich 8 Winkel formiret, so sind 7 Steine gesetzt und der achte Stein ersparet worden, weilen zwischen dem 40f und 40g bezeichneten Steinen die Bach Elsoff die Grenze machet.
Dieser 40te Stein macht einen Winkel rechts von 86 Graden und 9 Ruten 8 Schu bis zum
Stein sub 40a so neu gesetzt worden und ebenfalls an der Großwiese stehet, macht einen Winkel rechts von 164 Graden und 4 Ruten 8 Schu lang bis auf
40 b so ebenfalls an der Großwiese neu gesetzt worden, macht einen Winkel links von 17 Graden und 9 Ruten 5 Schu bis
40c Ist ebenwohl oben an die Großwiese neu gesetzt worden macht einen Winkel rechts von 84 Grad und 4 Ruten 5 Fuß lang bis
40d Ist gleichfalls in des Schültheisen Wunderlich seine Wiese neu gesetzt worden, von diesem macht es einen Winkel rechts von 71 Grad, und ist 4 Ruten 1 Schu bis auf
40e So ebenwohl unten am Wassergraben neu gesetzt worden, von diesem macht es einen Winkel links von 89 Grad und 9 Ruten bis auf den jenseits der Elsoff am Rein unter des Müller Althausen neu gesetzten Stein sub
40f Von diesem gehet es nicht in linea recta7 sondern an dem Ufer der Elsoff 24 Ruten 9 Schu hinauf bis auf den neu gesetzten Stein sub
40g Welcher in Hermann Schmitts Wiese stehet. Die sieben bemerkten neu gesetzten Steine sind auf Fürstlich Hessen Darmstädtischer Seite mit H. D. und Gräflich Wittgensteinischer Seite mit W und der Jahrzahl 1790 bezeichnet worden. Sodann hat mann nach weiter anhero bemerken wollen wie zwischen der Fürstlich Darmstädtischen Wiese die Großwiese genannt welche einen Haacken in die Fürstlich Wittgensteinische Grenze formiret und denen privat Wiesen des Johannes Geldbachs und Schultheisen Wunderlich zu Elsoff 4 gemeine Mahlsteine zu gebührenden Scheidung derselben auf beiderseitiges Verlangen und Einverständnis gesetzt worden, von diesem 40g macht es einen Winkel rechts von 61 Grad, den Berg hinauf 7 Ruten 4 Schu bis auf den
41ten Stein, macht einen Winkel links von 155 Graden und 30 Ruten lang bis zum
43ten Stein, macht einen Winkel links von 169 Grad und 38 Ruten 6 Schu bis auf den
44ten Stein, woran ein D welches auf Fürstlich Darmstädtischer Seite fehlete eingehauen worden macht einen Winkel links von 175 Grad und ist 28 Ruten 5 Schu bis zum
45ten Stein, auf welchem ebenfalls das fehlenden D eingehauen worden, macht einen Winkel links, von 166 Grad und 27 Ruten 1 Schu bis auf den
46ten Stein, macht einen Winkel links von 155 Grad und 38 Ruten 7 Schu lang bis zum
47ten Stein, woran ein D eingehauen worden, macht einen Winkel rechts von 174 Grad und 104 Ruten 4 Schu lang bis auf den
48ten Stein, welcher an Johannes Spiesen und Jost Gickers Acker stehet, ist aber sehr beschädigt,
und müßte künftig ein neuer Stein dahin gesetzt werden, macht einen Winkel links von 180 Grad und 83 Ruten 7 Schu lang bis auf den
49ten Stein, an welchem ein D gehauen worden, macht einen Winkel rechts von 167 Grad und 47 Ruten 3 Schu lang bis auf den
50ten Stein, die Nummer und Buchstaben wurden hieran erneuert.
Hier fanden sich die Fürstlich Hessen Darmstädtischen Unterthanen von Reddighausen ein, welche mit denen Hatzfelder und Elsoffer Unterthanen eine gemeinschaftliche Huthe praetendirten8 und dieserhalb dem Grenzzug sich einmischen wollte, wurden aber mit ihrem Gesuch ab- und zur rechtlichen Ausführung an … Fürstliche Amt verwießen.
Von diesem macht es einen Winkel links von 92 Graden und 54 Ruten 5 Schu zum
51ten Stein, welcher mit D und W bezeichnet worden, macht ebenwohl einen Winkel links von 180 Grad und 71 Ruten 8 Schu lang zum
53ten Stein, zwischen diesem und 52ten Stein ist der Fürstliche Oberförster Rauch und Förster Reinbatt von Hatzfeld und der Fürstliche Oberförster Weller von Elbrighausen und Förster Hartmann von Dodenau zugekommen. Von diesem macht es einen Winkel links von 164 Grad und 47 Ruten 5 Schu lang bis zum
54ten Stein, welcher in Johannes Zacharias sen. Acker stehet, macht einen Winkel von 180 Grad und 24 Ruten lang zum
55ten Stein, an diesem ist die Nummer erneuert worden, macht einen Winkel von 180 Grad und 55 Ruten 5 Schu bis auf den
56ten Stein, macht einen Winkel rechts von 153 Grad und 39 Ruten 6 Schu lang bis auf den
57ten Stein, welcher mit D bezeichnet und die Nummer erneuert worden, macht einen Winkel links von 173 Grad und 51 Ruten 4 Schu lang bis zum
58ten Stein, macht einen Winkel rechts von 169 Graden und 88 Ruten 8 Schu lang bis auf den
59ten Stein, woran ein D gehauen worden, macht einen Winkel links von 161 Grad und 62 Ruten 2½ Schu lang bis auf den
60ten Stein, dieser ist ebenwohl mit D bezeichnet worden, und macht einen Winkel links von 169 Grad 22 Ruten 1 Schu bis zum
61ten Stein, ist ebenfalls mit D bezeichnet worden, macht einen Winkel links von 180 Graden und 63 Ruten 4 Schu bis zum
62ten Stein, ist gleichwohl mit D bezeichnet und die Nummer erneuert worden, macht einen Winkel links von 162 Grad und 7 Ruten 9½ Schu lang auf den
63 ten Stein, bei diesem Stein ist der Fürstliche Förster Hartmann abgegangen und der Förster Klein aus dem Dachsloch hinzugekommen, macht einen Winkel links von 118 Grad und 22 Ruten 7 Schu lang bis auf den
64ten Stein, macht einen Winkel von 180 Grad und 17 Ruten 6 Schu bis zum
65ten Stein, dieser ist weilen er nicht mehr in seiner Richtung gestanden wieder gestreckt worden, macht einen Winkel von 180 Graden und 15 Ruten bis auf den
66ten Stein, macht einen Winkel links von 175 Grad und 9 Ruten 6 Schu bis auf den
67ten Stein, macht einen Winkel links von 176 Grad und 35 Ruten 3 Schu bis zum
68ten Stein, macht einen Winkel links von 137 Grad 14 Ruten 4½ Schu bis zum
69ten Stein, macht einen Winkel links von 159 Grad und 22 Ruten 1 Schu bis zum
70ten Stein, gehet dem Burbachs Graben nach 172 Ruten 7 Schu bis auf den
71ten Stein, welcher ein alter Stein und auf der Stirn mit der Nummer bezeichnet, woran aber dermalen H D und W eingehauen, von diesem Stein gehet es den Fahrweg hinauf 93 Ruten ½ Schu auf den
72ten Stein, von diesem gehet es 7 Ruten fort bis an den Bach Elsoff, wo der Weg durch das Wasser gehet, von diesem weiter fort die Elsoff hinauf 115 Ruten 1 Schu bis Litt: F. wie der Riß zeiget, von da 6 Ruten 5 Schu bis an den
73ten Stein, von diesem macht es einen Winkel links von 170 Grad und gehet 35 Ruten fort durch die Wiese bis Litt: H. im Riß bezeichnet. von da macht es einen Winkel rechts von 167 Graden und 61 Ruten 9 Schu bis in punct B. von da macht es einen Winkel links von 141 Graden und 8 Ruten lang bis Lit. C. von da macht es einen Winkel links von 119 Grad und 4 Ruten lang bis Litt: D. weiter fort macht es einen Winkel rechts von 106 Grad und 13 Ruten lang bis Litt: E. von da weiter macht es einen Winkel rechts von 154 Grad und 46 Ruten 1½ Schu bis Litt: F. macht einen Winkel rechts von 165 Grad und 23 Ruten 3 Schu lang bis auf den unterm Fahrweg stehenden
74ten Stein, zwischen diesem und dem folgenden Stein ist der 4te dem Gräflichen Haus Wittgenstein lediglich überlaßene Differenz Ort am Geisenberg, keiner weiteren
Ausmessung bedurfte es weilen es bei der ohnehin den Ausschlag gegebenen Linea recta9 verblieben ist von diesem über den Fahrweg den Geisenberg hinauf macht es einen Winkel rechts von 171 Grad und 43 Ruten 2 Schu bis auf den
75ten Stein, von diesem macht es einen Winkel links von 172 Grad und 68 Ruten 8 Schu bis auf den
76ten Stein, macht einen Winkel links von 167 Grad und 68 Ruten 6 Schu bis zum
77ten Stein, macht einen Winkel links von 121 Grad und 64 Ruten lang bis auf den
78ten Stein, macht einen Winkel rechts von 169 Grad und 24 Ruten lang bis auf den
79ten Stein, von diesem macht es einen Winkel rechts von 151 Grad und 23 Ruten 8 Schu lang bis auf Litt: a von da macht es einen Winkel links von 168 Grad und 25 Ruten 2 Schu bis Litt: b. von hier macht es einen Winkel rechts von 178 Grad und 60 Ruten lang bis auf den
80ten Stein, welcher in der Niederthal stehet, von diesem macht es einen Winkel links von 167 Grad und 11 Ruten 9 Schu lang bis auf den
81ten Stein, von diesem macht es einen Winkel links von 128 Grad und 30 Ruten 4 Schu zum
82ten Stein, so am Dickedorn (?) oder Langenholz stehet, macht einen Winkel links von 94 Graden und 15 Ruten 3 Schu bis zum
83ten Stein, welcher jenseits des Weges an der Elsoff stehet, von da gehet es an der Elsoff hinauf 76 Ruten bis Litt: e. an dem Weg die Inselbacher Fahrt genannt, von hier gehet es den Weg hinauf 171 Ruten 7 Schu bis auf den
84ten Stein, wo die Fürstlich Hessen Darmstädtische Grenze gegen die Gräflich Wittgensteinische sich endiget.
Übrigens hat man sich feierlichst vorbehalten daß diese Grenzbegehung und Vergleichsmäßige Regulierung auf das privat Eigenthum keinen Bezug habe, und daß deshalb jedem Theil seine Gerechtigkeit und Ansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben sollten. Mann machte hier mit der Grenz Begehung und Regulierung den Beschluß, und beschloß beiderseits daß das gemeinschaftliche Grenz Protocoll nunmehro 3fach ausgefertigt werden sollteactum ut supra10 In fidem11
Von Hochgräflicher Sayn Wittgenstein und Hohensteinischer Seite.
Christian Henrich Wilhelm Homberger
Von Fürstlich Hessen Darmstädtischer Seite(?)
Friedrich Ludwig Klingelhöfer
Ernst Otto Strohmeyer
1
Einige Wörter konnten nicht zweifelsfrei transkribiert werden. Die Transkription enthält
Erläuterungen und Ergänzungen.
2
actum, lat. schriftlich erfasste Amtshandlungen, Protokolle, Berichte usw.
3
beziehungsweise
4
praemissis curialibus, lat. nach Vorausschickung von Auslassunɡen(?) unter Vorbehalt von
Auslassungen oder auch gleichbedeutend zu praemissis praemittendis: man nehme an, der
gebührende Titel sei vorausgeschickt.
5
sub, lat. unterhalb
6
continuatum, lat. Fortsetzung, Fortführung
7
linea recta, lat. direkte Linie, gerade aufsteigende Linie
8
prädentieren, lat. Anspruch auf etwas erheben
9
linea recta, lat. direkte Linie
10 actum ut supra lat. verhandelt wie oben, wie besprochen
11 in fidem (lat. für die Treue), wurde verwendet zur Beglaubigung, besonders bei der
Beglaubigung (Fidemation) von Abschriften.