Geschichtliches zur Grenzziehung

ALLGEMEINES LANDRECHT FÜR DIE PREUßISCHEN STAATEN 1794

Auszug, Von Gränzscheidungen
Hier wurde 1794 festgelegt in welcher Weise Grenzen zu kennzeichnen sind.
Seite 311

§. 366 Die Mitte des Grabens oder Reins, welcher die Gränze bestimmt, ist für die eigentlichee Gränzlinie zu achten.
§. 367 Gränzpfähle, Bäume, und Steine, müssen durch oberhalb des Bodens eingehauene, oder durch untergelegte unverwesliche Merkmale bezeichnet werden.
§. 368 Ein Hügel, welcher für ein Gränzzeichen angegeben wird, hat diese Eigenschaft nur alsdann, wenn unter demselben dergleichen Merkmale sich finden; oder wenn die Bestimmung desselben zu einem Gränzzeichen aus anderen Umständen deutlich zu entnehmen ist.
§. 369 Wege, Fußsteige, und Bäche welche ihre Lage leicht verändern, sollen zur Bezeichnung der Gränze in der Regel nicht angenommen werden.
§. 370 Wo die Bezeichnung der Gränzen nicht durch Reine oder Graben, sondern durch Steine, Pfähle, oder Hügel geschiet, müssen diese Gränzzeichen so angelegt werden, daß der Gränzzug durch eine gerade Linie von einem zum anderen bestimmt werde.
§. 371 Vorstehende Regeln sind sowohl den Bestimmungen bisher streitig gewesenen, als den Erneuerung unstreitiger Gränzen zu beobachten.

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Kategorisiert in Urkunden

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